§ 1
- Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Schlüsselkompetenzen in Lehre, Forschung und Praxis“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“.
- Sitz des Vereins ist Bielefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
.§ 2
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Der Zweck verwirklicht sich durch Förderung der Schlüsselkompetenzen in Lehre, Forschung und Praxis. Unter Schlüsselkompetenzen fallen alle überfachlichen Kompetenzen und Zusatzqualifikationen wie Präsentieren, Moderieren, Kommunizieren, Vortragen, Ziel-, Zeit- und Stressmanagement, Lern- und Arbeitstechniken, Arbeiten im Team, Konfliktmanagement sowie Projektmanagement einschließlich Führungs- und Leitungsfähigkeiten, die vor, während und nach dem Studium in Lehre, Forschung und Praxis integriert vermittelt und gefördert werden sollen. Der Verein hat folgenden Aufgaben:
- Schlüsselkompetenzen als Grundelemente des menschlichen Verhaltens zu erforschen,
- die besondere Bedeutung von Schlüsselkompetenzen für Beruf und Lebensqualität hervorzuheben,
- Schlüsselkompetenzen als festen Bestandteil in den Bildungsauftrag zu integrieren,
- Schlüsselkompetenzen im täglichen Umgang anzuwenden und zu reflektieren,
- Personen und hochschulnahe wissenschaftliche Institutionen auf dem Gebiet der Schlüsselkompetenzen zu beraten und zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- Veröffentlichung von Schriftreihen zur Förderung von Schlüsselkompetenzen,
- Sammlung und Verbreitung von Informationen über Fragen zur Förderung und Entwicklung von Schlüsselkompetenzen in Lehre, Forschung und Praxis,
- Tagungen und Workshops zur Förderung von Schlüsselkompetenzen,
- Förderung von Schlüsselkompetenz-Projekten, die von wissenschaftlichen Einrichtungen betrieben werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste und Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschuss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5
- Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedlich hohe Beiträge für natürliche und juristische Personen festsetzen. Sie hat die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise erlassen.
§ 6
Die Mitglieder erhalten die vom Verein verbreiteten Informationen. Sie nehmen nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes an den Veranstaltungen des Vereins teil.
§ 7
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind dazu sechs Wochen vorher schriftlich einzuladen.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich einzuberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem vor der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählende Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten.
§ 9
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für die Wahl gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die weiteren Vorstandsmitglieder können jedoch in einem Wahlgang gewählt werden.
- Der Vorstand übt sein Amt für eine Dauer von zwei Jahren aus. Er führt die Geschäfte solange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er stellt den Arbeitsplan auf und bestimmt das Arbeitsprogramm.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden vertritt.
§ 10
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. Die Beauftragten und Mitglieder der Ausschüsse müssen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Bielefeld, Kurt-Schumacher-Straße 6, 33615 Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
- Die vorhandenen Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bielefeld, 13. Juni 2007
Gründungsmitglieder:
1. Gründungsmitglied (Dr. Tobina Brinker)
2. Gründungsmitglied (Prof. Dr. Eckehard Müller)
3. Gründungsmitglied (Prof. Dr. Christian Willems)
4. Gründungsmitglied (Prof. Kurt Friedrich Blank)
5. Gründungsmitglied (Dipl. Päd. Eva-Maria Schumacher)
6. Gründungsmitglied (Dipl. Päd. Annett Garten-Gerold)
7. Gründungsmitglied (Prof. Dr. Walter Becker)
8. Gründungsmitglied (Prof. Dr. Reinhard Doleschal)